Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Backnang GmbH (SwBK) für den Eigenverbrauch im Haushalt und für einen Jahresverbrauch von max. 750 TSD kWh für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke

1. Vertragsbeginn / Lieferbeginn / Vertragslaufzeit / Kündigung

1.1    Vertragsbeginn: Der Gasliefervertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Eine Beliefe- rung zu diesen Bedingungen durch die SwBK setzt voraus, dass der Gasverbrauch des Kunden pro 12-Monats-Zeitraum 750.000 kWh nicht übersteigt.

1.2     Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind. Eine Belie- ferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu ausdrücklich auf.

1.3     Laufzeit: Der Vertrag läuft bis zum Ablauf des vom Kunden gewählten Lieferzeitraums (Erstlaufzeit). Der Lieferzeitraum beginnt mit dem tatsächlichen Lieferbeginn.

1.4     Vertragsverlängerung und Kündigung: Der Gasliefervertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf in Textform gekündigt wird. Abweichend gilt für die Tarife SwBK WebGas und SwBK Treue Gas eine Kündigungsfrist von sechs Wochen vor Vertragsablauf.

1.5     Hat der Kunde einen Vertrag mit SwBK Treue Gas-Tarif abgeschlossen, erhält er die Treueprämie jährlich, wenn er sich zum Stichtag 01.12. des jeweiligen Jahres in Beliefe- rung befindet. Dazu muss der Gaslieferungsvertrag für seine Verbrauchsstelle vor dem Stichtag zustande gekommen sein oder sich nach Ziff. 1.4 um zwölf Monate verlängert haben. Die Treueprämie ist eine Sachprämie; die Aufrechnung ist ausgeschlossen. Die Treueprämie wird nicht gewährt, wenn der Vertrag vor dem Stichtag beendet wird, z. B. wegen eines Umzugs nach Ziff. 10.3. Die Treueprämie wird ferner nicht gewährt, wenn und solange der Kunde nach Ziff. 4.2 in Zahlungsverzug oder die Lieferung nach Ziff. 8 eingestellt ist; sie wird nach Wegfall des Verzugs bzw. der Wiederaufnahme der Belie- ferung nachentrichtet.

2. Umfang und Durchführung der Lieferung

2.1    Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine Entnah- mestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaft- lich identifiziert wird.

2.2    Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziff. 9 verwiesen.

2.3    Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstän- de, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheit- liche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Par- teien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.

2.4    Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstel- lenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadens- ersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

3. Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preis- berechnung

3.1    Die Menge des gelieferten Gases wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermit- telt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen er- folgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn sie ihm nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor, oder sind aus anderen Gründen keine Messwerte bzw. vom Netzbetreiber rechtmäßig ermit- telten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.

3.2    Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preis- lichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Be- tretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt siehe www.swbk.de unter Service/Download-Center/Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Berechnung.

3.3    Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lie- ferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, soweit eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnitt- lichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Ver- brauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.

3.4    Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Mo- nate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belie- ferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtig monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Verein- barung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei monatlichen Rechnungen entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3 Satz 1.

3.5    Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messein- richtungen an seiner Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.

3.6    Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrecht- lichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbe- trages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Mess- werte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstel- lenbetreiber bzw. Netzbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1. Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

3.7    Ändert sich das vertragliche Entgeltwährend des Abrechnungszeitraums, so rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preis- änderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preis- änderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung

4.1    Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dau- erauftrag bzw. Überweisung zu zahlen.

4.2    Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnah- men zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt siehe www.swbk.de unter Service/Download-Center/Preisblatt in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkas- sodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

4.3    Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- erweigerung nur, sofern einerseits der in einer Rechnung angegebener Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrich- tung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder sofern andererseits aus Sicht eines verstän- digen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach (§ 315 BGB) bleiben von Ziffer 4.3 unberührt.

4.4    Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest- gestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfül- lung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

5. Vorauszahlung

5.1    Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wie- derholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.

5.2    Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für Ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeit- punkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszah- lung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeitraum besteht – aus dem durchschnittlichen Ver- brauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.

5.3    Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu lei- stenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 4.1) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nachentrichtet bzw. erstattet.

5.4    Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkas- sensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.

6. Preise und Preisanpassung / Preisgarantie / Steuern, Abgaben und sonstige hoheit- lich auferlegte Belastungen

6.1    Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis, in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Er enthält folgende Preisbestandteile:

Nettoarbeitspreis

a) reiner Energiepreis
b) Bilanzierungsumlage
c) Vertriebs- und Abrechnungskosten
d) Netznutzungsentgelte
e) Konzessionsabgabe Nettogrundpreis
f ) Vertriebs- und Prozesskosten
g) Entgelt Messstellenbetrieb
h) Entgelt Messdienstleistung

6.2    Zusätzlich zu den Nettopreisen (Preise ohne Energie- und Umsatzsteuer) fallen En- ergiesteuer (in Höhe von derzeit 0,55 Cent/kWh) sowie – auf diese Nettopreise und die Energiesteuer – Umsatzsteuer (in Höhe von 16 % im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020, ab dem 01.01.2021 19 %) in der jeweils geltenden Höhe an.

6.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgenden Preisbestandteil in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im Preisblatt ange- geben: Die den Lieferanten treffenden Belastungen aus dem Kauf von Emissionszerti- fikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in der jeweils geltenden Höhe in ct/kWh („CO2-Preis“). Dieser Preisbestandteil umfasst die Mehrkosten, die vom Lieferanten als gesetzlich festgelegter Festpreis für Erdgas unter Anrechnung (anteilig) gelieferter biogener Brennstoffe i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG für den Ver- brauch des Kunden gezahlt werden, soweit und solange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussichtlich bis 31.12.2025). Der Festpreis für Emissionszertifikate ist in § 10 Abs. 2 BEHG festgelegt. Er wird 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Der Preis beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 nach aktueller Rechtslage € 25,00 pro Emissionszertifikat (dies entspricht der Berechti- gung zur Emission einer Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxidäquivalent im Jahr). Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d. h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt auf Grundlage einer gemäß § 7 Abs. 4 BEHG zu erlassenden Rechtsverordnung.

6.4    Preisgarantie: Der Lieferant gewährt dem Kunden für die jeweils vereinbarte Erstlaufzeit des Vertrages ( je nach Vereinbarung 12 oder 24 Monate) auf folgende Preisbestandteile eine Preisgarantie, während derer die Preise nach Ziffer 6.6 nicht angepasst werden können (fixer Bestandteil):

Im Bruttoarbeitspreis

a) reiner Energiepreis
b) Bilanzierungsumlage
c) Vertriebs- und Abrechnungskosten
d) Netznutzungsentgelte
e) Konzessionsabgabe Im Bruttogrundpreis
f ) Vertriebs- und Prozesskosten
g) Entgelt Messstellenbetrieb
h) Entgelt Messdienstleistung

Diese Preisgarantie gilt nicht für die in Ziff. 6.2 genannten Preisbestandteile (Energie- und Umsatzsteuer) und etwaigen zukünftigen in Ziff. 6.5 neuen, hoheitlich auferlegten Steuern, Abgaben und Belastungen.

6.5    Wird die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätz- lichen, in Ziffern 6.1 bis 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das Bruttoentgelt nach Ziffer 6.2 und die hieraus entstehenden Mehrkosten in der je- weils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss mit hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastungen (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Ein- fluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Wei- tergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterbe- rechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entste- hens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetz- liche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

6.6    Der Lieferant ist verpflichtet, die Preise nach Ziff. 6.1 – mit Ausnahme der gesondert nach Ziff. 6.2 an den Kunden weitergegebenen Energie- und Umsatzsteuer sowie et- waige neue Steuern, Abgaben und sonstige hoheitliche Belastungen nach Ziff. 6.5 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß (§ 315 BGB) anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Die gesonderte Weitergabe für den Preisbestandteil nach Ziff. 6.3 endet, wenn das BEHG keine Festpreise mehr vorsieht (voraussichtlich am 31.12.2025); der Preisbestandteil findet dann im Rahmen der ein- seitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten nach dieser Ziffer Berücksich- tigung. Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.1 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziff. 6.1 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach die- ser Ziff. 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziff. 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lie- feranten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Ko- stenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß (§ 315 Abs. 3 BGB) das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

6.7    Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziff. 6.2 und 6.5 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.

7. Änderungen des Vertrages und/oder dieser Bedingungen

7.1    Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen dieser gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedin- gungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstan- dene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich ent- standener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsver- hältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

7.2    Anpassungen des Vertrages und/oder dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist in Textform zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertrags- anpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten gesondert hingewiesen.

8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung

8.1    Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet (Gasdiebstahl) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren Energieentnahme erforderlich ist.

8.2    Der Lieferant ist ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechts- kräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 11) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonder- heiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.

8.3    Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten gemäß Preisblatt siehe www.swbk.de unter Service/Download-Center in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis ge- stattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird wieder unverzüglich hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung be- zahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden, zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.

8.4    Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zustän- digen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bear- beitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, im Fall eines Gasdiebstahls nach Ziff. 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen der Ziff. 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhält- nis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt; die Kün- digung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt

9. Haftung

9.1    Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes ein- schließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NDAV). Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

9.2    In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflich- ten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wel- che nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mög- liche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

9.3    Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10. Umzug / Lieferantenwechsel / Übertragung des Vertrages

10.1    Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Gaszählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um den Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Um- meldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.

10.2    Der Lieferant wird dem Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.

10.3    Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbe- treibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot über die Belieferung mit Erdgas.

10.4    Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnah- mestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unver- züglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

10.5    Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertra- gen. Eine Übertragung ist dem Kunden rechtzeitig zuvor mitzuteilen. Ist der Kunde mit der Übertragung des Vertrages nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt

11. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Per- sonen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Backnang. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

12. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel

12.1    Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netz- betreiber erhältlich.

12.2    Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lie- ferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Ver- brauch anzugeben.

13. Streitbeilegungsverfahren

13.1    Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unter- nehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungs- netz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an:

Stadtwerke Backnang GmbH,
Schlachthofstr. 6-10,
71522 Backnang,
kundenzufriedenheit@swbk.de,
Tel. 07191 / 176-48.

13.2 Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht inner- halb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Un- ternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzu- rufen oder ein anderes Verfahren (z. B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.

13.3 Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit:

Schlichtungsstelle Energie e. V.,
Friedrichtstr. 133, 10117 Berlin,
Tel: 030/2757240-0,
E-Mail: info@schlichtungsstelle- energie. de,
Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de.

13.4    Allgemeine Informationen der Bundesnetzagentur zu Verbraucherrechten für den Be- reich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie Bundes- netzagentur Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/22480-500, Telefax: 030/22480- 323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

13.5    Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucher- beschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder einem Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link abgeru- fen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

14. Schlussbestimmungen

14.1    Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.2    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

15. Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz

Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, An- bieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere In- formationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info.

16. Energiesteuer-Hinweis

Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Ener- giesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 DSGVO

Für die Stadtwerke Backnang GmbH ist Datenschutz ein sehr wichtiges Anliegen. Deshalb möchten wir Sie im Sinne von Transparenz und des Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) über unsere Datenverarbeitung informieren.

 

1. Wer ist Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten?

Stadtwerke Backnang GmbH,
Schlachthofstraße 6-10,
71522 Backnang,
Telefon 07191 176-0,
Fax 07191 176-24,
E-Mail: info@ swbk.de,
www.swbk.de

2. Wo erreiche ich den Datenschutzbeauftragten?

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutzbeauftragter@ swbk.de

3. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden verarbeitet, und woher stam- men die Daten?

Grundsätzlich verarbeiten wir alle Daten, die für die Vertragsdurchführung notwendig und die in den jeweiligen Vertragsdokumenten angegeben sind, z. B.: Kontaktdaten, Abrechnungsdaten, Bankdaten, Kundennummern, Zählernummern, Verbrauchsdaten. Daneben verarbeiten wir auch Daten, die wir aus anderen Quellen zulässigerweise er- hoben haben. Darunter fallen Bonitätsinformationen von Auskunfteien bzw. Scoringun- ternehmen, sowie Daten, die wir im Rahmen der energiewirtschaftlichen Marktprozesse von anderen Marktteilnehmern erhalten, sowie von Einwohnmeldeämtern bei Post- rückläufern wegen Umzugs, ausgewählte Fachbetriebe, Installateure, Handwerker, die uns bspw. die Adresse des Bauherrn für den Einbau eines Zählers übermitteln, ferner Vermieter und Hausverwaltungen, Energieberater und Energieberatungsunternehmen.

4. Für welche Zwecke werden Ihre Daten verarbeitet, und aufgrund welcher Rechts- grundlage?

Wir verarbeiten Kontaktdaten und Vertragsdaten unserer Vertragspartner zum Zwecke der Vertragsanbahnung, des Vertragsabschlusses, und zur Durchführung des Vertrages nach Art. 6 (1), lit. b) DSGVO. Die konkreten Zwecke der Datenverarbeitung richten sich nach dem jeweiligen Vertragsinhalt, und können von Ihnen selbst dort eingesehen werden. Zur Minimierung von Zahlungsausfallrisiken holen wir unter bestimmten Bedingungen (mehrfacher Zahlungsverzug, sonstige Anhaltspunkte) ggf. Bonitätsdaten zur Ermitt- lung der Kreditwürdigkeit des Kunden durch die Auskunftei [on –collect solutions AG, Karlstraße 3, 89073 Ulm] auf Grundlage von Art. 6 (1) lit. b) und f ) für alle Leistungen ein. Die Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 (1) lit. f ) dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Lieferanten oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Wir übermitteln zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit personenbezogene Daten zur Identifikation des Kun- den (Namen, Anschrift und Geburtsdatum) sowie Daten über nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an die genannte Auskunftei. Die Auskunftei verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie zudem zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um Dritten Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden zu geben. In die Berechnung der Kreditwürdigkeit fließen unter anderem die Anschriftendaten des Kunden ein. Nähere Informationen zur Tätigkeit der Auskunftei können dem online ab- rufbaren Informationsblatt entnommen werden [https://www.on-collect.de/sicherheit- datenschutz]. Das Informationsblatt enthält ausschließlich Angaben der Auskunftei und ist von uns nicht überprüft worden; wir machen uns dessen Inhalt nicht zu eigen. Wir geben Ihre Daten im Falle von Wasserversorgungsverträgen zudem weiter an Stadt- entwässerungsunternehmen nach Art. 6 Abs. 1 b), f ) DSGVO, damit die Schmutzwas- sergebühr durch diese in Rechnung gestellt werden kann. Für Werbezwecke kann es sein, dass wir Ihnen interessante Angebote und Informationen der Stadtwerke Backnang GmbH per Post / E-Mail zuschicken nach Art. 6 (1), lit. f ) DSGVO. Im Falle der Nichtzahlung unserer Forderung geben wir Ihre Kontaktdaten weiter an Inkassounternehmen nach Art. 6 (1), lit. f ) DSGVO. Zudem verarbeiten wir Ihre Daten aufgrund von Art. 6 (1), lit. f ) DSGVO, um Straftaten zu verhindern oder aufzuklären, und um unserer IT-Sicherheit sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Des Weiteren unterliegen wir verschiedenen gesetzlichen Verpflichtungen, nach denen wir Ihre Daten verarbeiten müssen, Art. 6 (1), lit. c). Dazu gehören steuerrechtliche und energierechtliche Anforderungen aus den jeweiligen Gesetzen, z. B. dem Messstellen- betriebsgesetz. Wir verarbeiten Ihre Daten zudem aufgrund einer Einwilligung, die wir gesondert einho- len. Deren Zweck und Reichweite ergibt sich aus der jeweiligen Einwilligung.

5. An welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern werden Daten übermittelt?

Wir behandeln Ihre Daten vertraulich. Innerhalb der Stadtwerke Backnang GmbH gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit, d. h. nur die mit der jeweiligen Aufgabe be- treuten Personen haben Zugriff auf Ihre Daten. Wir geben Ihre Daten nur im Rahmen von gesetzlichen Erfordernissen weiter. Folgende Empfängerkategorien können Daten erhalten:

- Auskunfteien/Scoringunternehmen, die die Bonitätsprüfung vornehmen,
- Energieberater oder Energieberatungsunternehmen, die uns bei der Erstellung der Energieausweise helfen,
- IT-Dienstleister, die uns bei der Wartung von IT-Systemen helfen, - Inkassounternehmen und Rechtsanwälte, Kreditinstitute, Druckdienstleister, Wirtschaftsprüfer, Aktenvernichter, Cloudanbieter, ERP-Systemanbieter, Informationsmanagementdienstleister, Handelsvertreter, Verbrauchsableser, Zählerwechselunternehmen, Stadtentwässerungsunternehmen, Energieversorger, weitere Energie- unternehmen, Logistik- und Postdienstleister, Marketingdienstleister, Beratung und Consulting, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Handwerker, Fachbetriebe, Installateure, gesetzliche Betreuer und Personen, für die eine Vollmacht besteht.

Die Stadtwerke Backnang GmbH ist eine Tochter der Städtische Holding Backnang GmbH und des Konzerns der EnBW Energie Baden-Württemberg AG. Daten werden jedoch nicht ohne gesetzliche Grundlage übermittelt.

6. Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?

Die bei der Erhebung gespeicherten Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Auf- bewahrungs- und Verjährungsfristen oder nach Zweckwegfall gelöscht, je nachdem welche Frist länger ist.

7. Welche Rechte habe ich als Betroffener?

- Transparenz / Auskunftsrecht Gerne erteilen wir Ihnen unter der oben unter 1. genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
- Berichtigung und Vervollständigung der gespeicherten Daten Wir berichtigen oder vervollständigen Ihre personenbezogenen Daten selbstver- ständlich unverzüglich, wenn wir erkennen, dass diese fehlerhaft oder unvollstän- dig sind oder Sie uns einen entsprechenden Hinweis geben.
- Löschung der gespeicherten Daten Die Löschung Ihrer Daten erfolgt gem. den oben unter 6. beschriebenen Regeln. Wir löschen die Daten außerdem, wenn Sie dies wünschen und ein entsprechender Anspruch besteht, z. B. ggf. bei Wegfall der Zweckbindung, Widerruf der Einwilli- gung und im Falle einer unrechtmäßigen Speicherung.
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Liegt einer der unter 6. genannten Gründe vor, die einer Löschung entgegenste- hen, werden wir auf Ihren Wunsch hin die Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten einschränken. Das bedeutet, dass wir Ihre Daten sicher und unzugänglich aufbewahren und diese nur noch mit Ihrer Einwilligung oder im Rahmen einer der oben genannten Nachweispflichten verwenden.
- Recht auf Datenübertragbarkeit Wenn Sie es wünschen, stellen wir Ihnen die von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung.
- Beschwerderecht Sie haben jederzeit die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben ge- nannten Datenschutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichts- behörde zu wenden.
- Widerspruchsrecht Die Stadtwerke Backnang GmbH gibt ihren Kunden nach Art. 21 DSGVO das Recht einer Datenverarbeitung zu widersprechen, die aufgrund eines berechtigten Inte- resses nach Art. 6 (1), lit. f ) DSGVO oder einer öffentlichen Aufgabe nach Art. 6 (1), lit. e) DSGVO von uns verarbeitet wird, wenn sich aus ihrer besonderen Situation Gründe gegen diese Verarbeitung ergeben. Ein Recht auf Widerspruch steht Ihnen auch gegen Direktwerbung nach Art. 21 (2) DSGVO zu. Wir werden die personenbe- zogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht mehr für die Zwecke der Direktwerbung verarbeiten und die Daten löschen, wenn eine Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken (beispielsweise zur Erfüllung des Vertrags) erforderlich ist.
- Widerrufsrecht Die Stadtwerke Backnang GmbH räumt ihren Kunden das Recht ein, eine Einwilli- gung – beispielsweise in die Zusendung von Werbung – nach Art. 6 (1), lit a) jederzeit ohne Angaben von Gründen zu widerrufen. Senden Sie den Widerruf an folgende E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@swbk.de oder postalisch an die oben unter 1. angegebene Postanschrift.