Liebe Kundin, lieber Kunde

der Bundesgesetzgeber hat mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) vom 15.11.2022 (BGBl. 2022 I, S.2051) für einen Großteil der Erdgas- und der Wärmekunden eine einmalige Kostenerleichterung erlassen. Wir informieren Sie entsprechend §§ 2 Abs. 4 und 4 Abs. 4 EWSG über die Abläufe.

 

1.        Erdgas

Die Soforthilfe für Erdgas ist zweigeteilt.

 

1.1.         Abschlag Dezember als "Soforthilfe"

Zunächst soll das Energieversorgungsunternehmen (EVU), wir die SwBK, auf die Einziehung des Abschlags für Dezember 2022 bei per Lastschrift zahlenden Kundinnen und Kunden verzichten und dies in der nächsten Verbrauchsabrechnung entsprechend hervorheben. Dies gibt § 3 EWSG vor. Sind Sie Selbstzahler, können Sie die Überweisung für den Dezember-Abschlag auslassen bzw. den Dauerauftrag hierfür unterbrechen. Gibt es keinen Abschlag für Dezember 2022, soll der Abschlag für Januar 2023 herangezogen werden.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen als RLM-Kunden mit stündlicher Leistungsmessung. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet z. B. die Wohnungswirtschaft, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Bei allen Kunden, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

 

1.2.        Entlastungsbetrag durch die KfW

Die hierdurch entstehende Zahlungslücke – es „fehlt“ ein Abschlag – deckt der Gesetzgeber teilweise dadurch ab, dass für die am 01.12.2022 in Versorgung befindlichen Kundinnen und Kunden eine einmalige Erstattung in Form eines Entlastungsbetrags durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an das EVU geleistet wird. Diese Erstattung wird auf den ausgefallenen Abschlag angerechnet.

Nach § 2 EWSG berechnet sich der Entlastungsbetrag wie folgt: Der am 01.12.2022 gültige Arbeitspreis (Preis pro kWh) wird mit einem Zwölftel des mit Stand 01.09.2022 prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert; hinzu kommt ein Zwölftel des Jahresgrundpreises (oft umgangssprachlich „Zählerpreis“).

EntlastungsbetragSLP = AP01.12.2022 × prog. Jahresverbrauch01.09.2022 + Jahresgrundpreis01.12.2022

 

1.3.        Berücksichtigung in der nächsten Abrechnung

In der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung sollen der ausgebliebene Abschlag für Dezember 2022 und der von der KfW an das EVU erstattete Entlastungsbetrag miteinander verrechnet und das Saldo an Sie als Kundin oder Kunde weitergeben werden.

Bitte beachten Sie, dass die SwBK grundsätzlich 11 Abschlagszahlungen festsetzt und im 12. Monat die Verbrauchsabrechnung erfolgt. Dies führt dazu, dass der Entlastungsbetrag den ausgebliebenen Abschlag nicht abdeckt, wenn der prognostizierte Jahresverbrauch zutrifft oder durch Sie überschritten wird. In diesen Fällen wird es in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung wahrscheinlich zu einer Nachzahlung kommen. Bitte beachten Sie deshalb auch die Energieeinsparhinweise unter Punkt 4.

Im Folgenden eine tabellarische Beispielrechnung, die davon ausgeht, dass der Beispielkunde in jedem Jahr genau 12.000 kWh Erdgas verbraucht und keine Einsparungen vornimmt.

 

 

2.        Wärme

Für Wärmekundinnen und -kunden mit einem Verbrauch von grundsätzlich unter 1,5 GWh hat der Bundesgesetzgeber eine Erleichterung in einem Schritt beschlossen. Nach § 4 EWSG soll grundsätzlich der für September 2022 gezahlte Abschlag multipliziert mit 1,2 sein.  Bitte beachten Sie, dass die SwBK grundsätzlich 11 Abschlagszahlungen festsetzt und im 12. Monat die Verbrauchsabrechnung erfolgt.  Entsprechend muss der auf einen Monat heruntergerechnete, durchschnittliche Abschlag des letzten Abrechnungszeitraumes herangezogen werden.

EntlastungsbetragWärme = (Summe Abschläge letzter Abrechnungszeitraum) ÷ (Anzahl Monate letzter Abrechnungszeitraumes) × 1,2

Die sich daraus ergebende Summe soll das EVU bis zum 31.12.2022 an den Wärmekunden auszahlen.  Informatorisch wird hierauf in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung hingewiesen.

 

3.        Hinweis für Vermieter

Vermieter sind nach § 5 EWSG zur Weitergabe der o.g. Entlastungen für Erdgas und Wärme im Rahmen der Heizkostenabrechnung an die Mieter verpflichtet und selbige unverzüglich nach § 5 Abs. 2 EWSG zu informieren.

Bitte beachten Sie, dass die SwBK keine Heiz- und Nebenkostenabrechnungen erstellt und Ihre Mieter nicht für Sie informieren kann. Die SwBK teilt Ihnen gerne die Höhe des nicht eingezogenen Abschlags für Erdgas bzw. die Höhe des Erstattungsbetrages für Wärme mit.

 

4.        Energieeinsparmaßnahmen

Jede Form der Energieeinsparung wirkt sich für Sie positiv auf die nächste Verbrauchsabrechnung aus. Entsprechende Einspartipps erhalten Sie  hier und der Bundesregierung:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/energie-sparen/energiespartipps-im-alltag-2041874

 

5.        Hinweis

Die Dezemberentlastung bedeutet einen erheblichen Aufwand, denn die Zahlungsläufe von mehreren tausend Kundinnen und Kunden müssen angepasst werden. Die Entlastungszahlungen aus Bundesfinanzmitteln für unsere Kundinnen und Kunden müssen wir daneben bei dem von der Bundesregierung beauftragten Unternehmen PwC beantragen. Die Auszahlung der Anträge erfolgt nach einer weiteren Prüfung durch die KfW-Bank.

Bereits jetzt ist aber absehbar, dass nicht alle Energieversorger rechtzeitig zum 01.12.2022, die zur Weitergabe an ihre Kunden beantragten staatlichen Entlastungszahlungen von der KfW auf dem eigenen Geschäftskonto haben werden. Die SwBK wird ihre gesetzlichen Entlastungspflichten für ihre Kunden in jedem Fall erbringen.